Was Sie schon immer wissen wollten

Zunächst reicht ein Anruf bei Ihrer Pflegekasse aus, um einen Antrag zu stellen. Dies stellt die Antragsfrist dar. Sie erhalten per Post den Antrag, füllen ihn aus und senden ihn unterschrieben an die Pflegekasse zurück.
Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt fünf Wochen. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter innerhalb einer Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde. Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung ohne palliativ versorgt zu werden und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt oder eine Familienpflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbart, gilt eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen.

Die Pflegekasse ist zudem verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.

Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags oder werden die verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig (mindestens Pflegegrad 2) anerkannt ist.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Ja, denn die Pflegeversicherung ist für alle gleich. Egal, ob privat oder gesetzlich versichert.
Zunächst einmal genügt ein formloser Widerspruch an die Pflegekasse. Lassen Sie sich dann von Ihrer Pflegekasse das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zusenden und prüfen es auf Richtigkeit und Plausibilität. Hier ergeben sich häufig Ansatzpunkte. Danach müssen sie den Widerspruch begründen. Behilflich sind Ihnen auch die verschiedenen Pflegestützpunkte im Stadtgebiet oder sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen auch weiter.
Ein Fall, der bedauerlich ist, aber wir helfen Ihnen sofort. Genau für diesen Fall gibt es die Verhinderungspflege. Die Pflegekassen stellen eine Jahresbetrag von bis zu 2.418,00 Euro im Jahr zur Verfügung. Sie können damit die Verhinderungspflege tageweise oder stundenweise in Anspruch nehmen. Ein Anruf bei uns genügt und wir helfen Ihnen sofort.

Weiter Informationen finden Sie auch in unserem Flyer „Ersatzpflege-Mal wieder durchatmen“
Nein. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vollkommen unabhängig von Ihrem Einkommen. Das heißt natürlich auch, dass keinen weiteren Personen, z.B. Ihre Kinder, finanziellen Ausgleich leisten müssen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden entsprechend der Pflegebedürftigkeit zu Verfügung gestellt. Es kann immer wieder vorkommen, dass die von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Beträge nicht ausreichen. Hier gibt es jetzt nur 2 Möglichkeiten: Entweder Sie bezahlen den Restbetrag privat oder beantragen die Übernahme dieser Kosten beim örtlichen Sozialhilfeträger. Das Gesundheitssystem ist so aufgebaut, dass dem Sozialhilfeträger eine bedeutende Rolle zukommt. Dies hat nichts mit Armut zu tun. Die Freigrenzen für die Inanspruchnahme sind so hoch, dass viele Personen diesen Anspruch wahrnehmen können.

Sprechen Sie uns an, wir sind Ihnen bei der Berechnung und Antragstellung behilflich.
Ja, das können Sie. Der Gesetzgeber hat hierzu die Möglichkeit eingeräumt. Informieren Sie sich im Internet, in diversen Steuerprogrammen oder bei Ihrem Steuerberater. Wir dürfen an dieser Stelle leider nicht beraten.
Hier ist es anders, als bei der stationären Pflege. In der ambulanten Pflege werden vom Grundsatz her keine Unterhaltszahlungen gefordert. Ihre Kinder sind in der Regel in irgendeiner Art und Weise bei Ihrer Pflege und Betreuung mit eingebunden. Damit kommen sie ihrer Unterhaltspflicht bereits nach. Sollten Ihre Kinder weit entfernt wohnen und sich nicht um ihre Versorgung kümmern können, dann sind die finanziellen Freigrenzen in der Regel so hoch, dass sie nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können. In unserer langjährigen Firmengeschichte hat es noch keinen Fall gegeben, in dem ein Angehöriger Unterhaltszahlungen leisten musste.
Ja selbstverständlich. Wir erbringen die Pflegeleistungen 24 Stunden am Tag, also auch nachts. Wir decken den nächtlichen Bedarf als einer der wenigen Pflegedienste in Dortmund komplett ab. Daher müssen Sie nicht in eine stationäre Einrichtung.

Sprechen Sie uns an, so können wir gemeinsam ein vollständiges Pflegekonzept entwickeln.
Dieses Problem tritt sehr häufig auf. Klären Sie zunächst über Ihren Hausarzt ab, ob es körperliche Ursachen dafür vorliegen. Prüfen Sie auch, ob Sie täglich genügend Flüssigkeit zu sich nehmen. Im Alter nimmt das Durstgefühl rapide ab mit der Folge, dass Sie langsam austrocknen, was Verwirrtheitszustände hervorruft

Sprechen Sie uns an, wir helfen.
Das Thema Demenz ist ein sehr sensibles Thema. Eine pauschale Lösung gibt es nicht. Wir können Ihnen jedoch zahlreiche Anregungen und Hilfestellungen bieten.- Sprechen Sie uns an. Einen Überblick finden Sie in unserem Flyer „Betreuung von Menschen mit Demenz“
Ja, das ist möglich, denn die Vergabe der Medikamente stellt eine Leistung der Krankenkasse dar. Allerdings muss der behandelnde Arzt zuvor die Notwendigkeit in einer Verordnung häuslicher Krankenpflege begründen.
Die Medikamentengabe ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit

- einer so hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit, dass es ihnen unmöglich ist, die Medikamente zu unterscheiden oder die Dosis festzulegen oder

- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie die Medikamente nicht an den Ort ihrer Bestimmung führen können oder

- einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Medikamente an den Ort ihrer Bestimmung bringen zu können (z. B. moribunde Patientinnen oder Patienten) oder

- einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, so dass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist oder

- entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbständig durchzuführen.

Auf Wunsch sind wir Ihnen bei der Prüfung der Voraussetzungen behilflich.
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Dies ist abhängig von Ihrem mit der Privatkrankenkasse abgeschlossenen Vertrag. In vielen Altverträgen sind diese Leistungen nicht enthalten. Zahlreiche Privatkassen haben aber zwischenzeitlich ihre Versicherungsbestimmungen angepasst und gewähren auch diese Leistungen. Unser Tipp: Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse und fragen konkret nach diesen Leistungen.
Prüfen Sie einmal ob folgende Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen:

1. Die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch ihren Hausarzt ist nur zulässig, wenn die oder der Versicherte wegen einer Krankheit der ärztlichen Behandlung bedarf und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist.

2. Häusliche Krankenpflege ist dann eine Unterstützung der ärztlichen Behandlung mit dem Ziel, ambulante ärztliche Behandlung zu ermöglichen und deren Ergebnis zu sichern (Sicherungspflege) oder der oder dem Versicherten das Verbleiben oder die möglichst frühzeitige Rückkehr in ihren oder seinen häuslichen Bereich zu erlauben (Krankenhausvermeidungspflege).

Wenn eine dieser Kriterien vorliegt und die Leistungen innerhalb der Verordnungsmöglichkeiten liegen, dann ist die Verordnung genehmigungswürdig.

Leistungen, die alle von Ihrem Hausarzt verordnet werden können, finden Sie hier: www.g-ba.de
Die gute Nachricht lautet, dass die Krankenkasse im Haushalt lebenden Personen die Leistungen der Behandlungspflege nicht übertragen kann.

Denn die Richtlinien besagen folgendes: Kann eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person nach Einschätzung der Ärztin oder des Arztes die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche nicht übernehmen, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben. Kann die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt nicht eindeutig beurteilen, ob eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche erbringen kann, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben.

Nach dem Gesetzestext und der gängigen Rechtsprechung darf die Krankenkasse die Leistungen auf im Haushalt lebende Personen nur delegieren, wenn Sie sich davon überzeugt hat, dass diese Person dazu sowohl zeitlich, als auch physisch und psychisch dazu in der Lage und auch dazu bereit ist, dies zu tun. Zwangsverpflichtet werden kann niemand von einer Krankenkasse.
Ja, selbstverständlich. Wir als anerkannter Palliativpflegedienst arbeiten sehr eng mit Ihrem Hausarzt und dem hinzugezogenen Palliativarzt zusammen. Wir erstellen gemeinsam ein Versorgungskonzept, so dass Sie ganz beruhigt und entspannt die letzte Tage zu Hause verbringen können. In unserem weit gespannten Netzwerk erhalten Sie auch weitere Hilfen. Erste Informationen entnehmen Sie bitte unserem Flyer „Ambulante Palliativpflege“.

Weitere wichtige Informationen finden Sie zu den Themen:

Einstufungskriterien in die Pflegeversicherung
www.pflegebegutachtung.de

Leistungen der Pflegeversicherung
www.gesetze-im-internet.de

Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Gesetzestext (Krankenkassenleistung)
www.g-ba.de
www.gesetze-im-internet.de